|
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Zusammenschluss der mit Netskat spielenden
Internet-Skatclubs führt den Namen „Internetskatverband“
(nachfolgend als ISkV bezeichnet).
2.
Der Sitz des ISkV ist Berlin.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(top)
§ 2
Zweck des ISkV
1.
Der Internetskatverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“.
2.
Der Internetskatverband fördert die Verbreitung des Skatspiels
nach den Bestimmungen der Skatordnung des Deutschen Skatverbandes (DSKV) über
das Medium Internet. Skat ist eine Sportart, die besonders geeignet ist,
geistige Fähigkeiten zu fördern, die Gemeinschaft zwischen
den Generationen zu stärken und Jugendliche in diese Gemeinschaft
einzubinden. Das Skat spielen im Internet bietet insbesondere hilfsbedürftigen
Personen die Möglichkeit, an einer Gemeinschaft aktiv teilzunehmen
3.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)
Förderung der Jugend
b)
Hilfestellung bei der Installation des allgemein verwendeten
Skatprogramms
c)
Bekanntmachung des Spielbetriebes
d)
Durchführung von Meisterschaften und Turnieren
e)
Stärkung der Internet-Skatclubs
f)
Hilfestellung bei der Gründung neuer Internet-Skatclubs
(top)
§ 3
Selbstlose Tätigkeit
Der
Internetskatverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
(top)
§
4
Mittelverwendung
Mittel des
ISkV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ISkV.
(top)
§
5
Verbot
von Begünstigungen
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des ISkV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(top)
§
6
Erwerb
der Mitgliedschaft
- ISkV-Mitglieder
können natürliche oder juristische Personen werden.
- Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner
Begründung bedarf, steht dem Bewerber und der Bewerberin die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Mitglieder sind die in der Geschäftsordnung
bezeichneten Personen.
(top)
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, oder
Auflösung des ISkV.
- Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer
Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus
wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Clubziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten, oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand, Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des ISkV endgültig. In der
Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.. Das
Recht auf Anrufen eines ordentlichen Gerichtes bleibt davon unbenommen.
(top)
§ 8
Beiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Nichtbezahlung von Beiträgen ruht die
Mitgliedschaft.
(top)
§
9
Organe
des ISkV
Organe des ISkV sind
- die
Mitgliederversammlung und
- der
Vorstand.
(top)
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Cluborgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Entlastung des
Vorstandes, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl der
Kassenprüfer/innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung
über die Auflösung des ISkV, die Entscheidung über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben,
soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im Internet
mittels eines Chatprogramms statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen,
wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des
Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
ISkV, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist
sofort beschlussfähig, wenn 10% der stimm-berechtigten Mitglieder
anwesend sind. Ist dieses
nicht der Fall, so hat der Vorstand eine neue Versammlung einzuberufen,
die ohne diese Klausel beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt
eine Geschäftsordnung für den ISkV mit einfacher Mehrheit. In der Geschäftsordnung
wird u. a. der Gesamtvorstand benannt.
- Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben außer Betracht.
- Satzungsänderungen und die Auflösung
des ISkV können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
in geeigneter Form zu veröffentlichen ist und vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu bestätigen ist.
(top)
§
11
Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26
BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
Sie vertreten den ISkV gerichtlich und außergerichtlich. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft
endet auch das Amt als Vorstand.
(top)
§ 12
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für
die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die gewählten
Personen müssen Mitglieder des ISkV sein und dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl der Kassenprüfer soll im Wechsel erfolgen.
Damit wird jedes Jahr ein/e neue/r Kassenprüfer/in gewählt.
(top)
§
13
Auflösung
des ISkV
Bei Auflösung
oder Aufhebung des ISkV fällt ein eventuelles Vermögen des ISkV an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der gemeinnützigen
Jugendpflege zu verwenden hat.
Die Satzung trat am 9. Februar 2005 in Kraft, aktuelle Änderungen durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung gültig seit 21. April 2010.
(top)
|